Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhaber Mieter oder Eigentümer dieser Wohnung ist. In gästebeitragspflichtigen Gebieten (Stadt Esens, Gemeinden Neuharlingersiel und Werdum) löst das Innehaben einer Zweitwohnung gleichzeitig eine Jahresgästebeitragspflicht aus.
Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer ist die Berechnung des Wohnwertes. Dieser Wert ergibt sich aus der Wohnfläche (WF in m²) x Lagewertfaktor (LWF) x Baujahresfaktor (BJF in Tausendstel des Zahlenwertes des Baujahres) x Gebäudeartfaktor (GAF) x 100 x Verfügbarkeitsfaktor x Steuersatz (in %).
Die einzelnen Faktoren können Sie der aktuellen Zweitwohnungssteuersatzung entnehmen. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen bemisst sich die Steuer an der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete/Pacht.
Die Zweitwohnungssteuer kann vermindert werden, sofern die Verfügbarkeit der Wohnung für den Wohnungsinhaber nachträglich (Nachweis von mindestens 151 Vermietungs-Übernachtungen) oder von vorn herein rechtlich wirksam durch Vermietungsvermittlungsvertrag (z. B. bis 60 Tage Eigennutzung) eingeschränkt ist.
Für Dauercamper siehe Erläuterungen unter „Zweitwohnungssteuer-Dauercamping“
Erklärung Zweitwohnungssteuer